§ 2
Aufgaben des bejm
(1) Der bejm vertritt gemeinsame Anliegen seiner Mitglieder sowohl innerkirchlich als auch gegenüber staatlichen und öffentlichen Stellen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Beratung von Grundsatzfragen der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung theologisch-ethischer sowie kirchen- und jugendpolitischer Aspekte;
Themen & Projekte
- Entwicklung von Zielvorstellungen und Standards für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
Jugendpolitik - Gestaltung und Verantwortung eines Kinder- und Jugendförderplans für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland;
Förderung - Förderung der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Verbände und Partnerorganisationen der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
Mitglieder - Planung, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen überregionalen Veranstaltungen der unterschiedlichen Gruppierungen und Träger der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
Veranstaltungen - Koordinierung der länderspezifischen Aktivitäten der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
Jugendpolitik - überregionale Öffentlichkeitsarbeit für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
Öffentlichkeitsarbeit - Stellungnahmen zu die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berührenden gesellschaftlichen sowie politischen Geschehnissen und Grundsatzfragen.
Jugendpolitik
(2) Die Arbeit des bejm geschieht im Rahmen der kirchlichen Ordnung.

- Arbeitspause während einer Jugendkammer-Sitzung.