Vertreter/innen und Stimmverteilung in der Jugendkammer in der grafischen Übersicht
§ 5 (2) Der Jugendkammer gehören an
1. mit Stimmrecht:
a) Vertreter folgender Verbände, Körperschaften und Einrichtungen:
- - zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
- zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Thüringen e. V. benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
- eine vom Kinder- und Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) Sachsen-Anhalt e. V. benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- eine vom Kinder- und Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) Thüringen e. V. benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- eine von den Christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfindern (VCP) Mitteldeutschland benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- vier vom Landesjugendkonvent benannte Vertreterinnen und Vertreter,
- je zwei benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Propsteien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- zwei vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter;
b) Vertreter folgender Partnerorganisationen:
- eine vom Evangelischen Kinder- und Jugendbildungswerk in Sachsen-Anhalt e. V. (EKJB) benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- eine von der Bildungsstätte für Jugendarbeit Neulandhaus benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- eine von den Evangelischen Studentengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemeinsam benannte Vertreterin oder ein gemeinsam benannter Vertreter,
- eine von den Evangelischen Akademien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemeinsam benannte Vertreterin oder ein gemeinsam benannter Vertreter,
- eine vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
- zwei vom Evangelischen Körperbehindertenverband „Annerose“ e. V., kirchlichen Arbeitsbereich KDV-Beratung-Zivildienstseelsorge-Friedensarbeit, Europäischen Jugendbildungszentrum Volkenroda, Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und von der Vereinigung Christliche Motorradfahrer Thüringen gemeinsam benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter;
c) weitere Vertreter:
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die oder der für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
2. mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht):
a) die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer des bejm;
b) Vertreterinnen und Vertreter der nicht von Nummer 1 erfassten im Freistaat Thüringen und bzw. oder im Land Sachsen-Anhalt tätigen evangelischen Jugendverbände.
3. Evangelische Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die weder gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b noch gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b unmittelbar in der Jugendkammer repräsentiert sind, können eine Vertreterin oder einen Vertreter als ständigen Gast mit Rederecht in die Jugendkammer entsenden.
Vertreter/innen und Stimmverteilung in der Jugendkammer in der grafischen Übersicht