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Vertreter/innen und Stimmverteilung in der Jugendkammer in der grafischen Übersicht

§ 5 (2)     Der Jugendkammer gehören an

1.     mit Stimmrecht:
 a)     Vertreter folgender Verbände, Körperschaften und Einrichtungen:

  • -    zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
  • zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Thüringen e. V. benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
  • eine vom Kinder- und Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) Sachsen-Anhalt e. V. benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • eine  vom  Kinder- und Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) Thüringen e. V.  benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • eine von den Christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfindern (VCP) Mitteldeutschland benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • vier  vom Landesjugendkonvent  benannte Vertreterinnen und Vertreter,
  • je zwei benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Propsteien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  • zwei vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter;

  b)    Vertreter folgender Partnerorganisationen:

  • eine vom Evangelischen Kinder- und Jugendbildungswerk in Sachsen-Anhalt e. V. (EKJB) benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • eine von der Bildungsstätte für Jugendarbeit Neulandhaus benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • eine von den Evangelischen Studentengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemeinsam benannte Vertreterin oder ein gemeinsam benannter Vertreter,
  • eine von den Evangelischen Akademien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemeinsam benannte Vertreterin oder ein gemeinsam benannter  Vertreter,
  • eine vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter,
  • zwei vom Evangelischen Körperbehindertenverband „Annerose“ e. V., kirchlichen Arbeitsbereich KDV-Beratung-Zivildienstseelsorge-Friedensarbeit, Europäischen Jugendbildungszentrum Volkenroda, Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und von der Vereinigung Christliche Motorradfahrer Thüringen gemeinsam benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter;

 c)     weitere Vertreter:

  • die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  • die oder der für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;

2.     mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht):

 a)    die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer des bejm;

 b)    Vertreterinnen und Vertreter der nicht von Nummer 1 erfassten im Freistaat Thüringen und bzw. oder im Land Sachsen-Anhalt tätigen evangelischen Jugendverbände.

3.     Evangelische Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die weder gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b noch gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b unmittelbar in der Jugendkammer repräsentiert sind, können eine Vertreterin oder einen Vertreter als ständigen Gast mit Rederecht in die Jugendkammer entsenden.

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