Aufgaben der Jugendkammer

§ 4 Aufgaben der Jugendkammer

Zu den Aufgaben der Jugendkammer gehören insbesondere

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands gemäß § 2,
  2. die Beratung und die Entscheidung von besonderen Vorhaben des Dachverbands,
  3. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Dachverbands in kirchliche und in gesellschaftliche Gremien,
  4. die Information und die Beratung des Landeskirchenamts zu Fragen der verbandlichen evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. die Bildung und die Beauftragung von Arbeitsgruppen,
  6. die Entgegennahme und die Diskussion der Berichte der Arbeitsgruppen,
  7. die Beschlussfassung zum Kinder- und Jugendförderplan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  8. die Entgegennahme und die Beratung des Tätigkeits- und des Finanzberichts der Geschäftsführung,
  9. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für den Vorstand gemäß § 8 Absatz 1,
  10. die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung gemäß § 8 Absatz 3,
  11. die Hinzuberufung von bis zu sechs beratenden Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren mit Erfahrungen in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in der evangelischen Jugendbildungsarbeit,
  12. Anregungen zur Änderung dieser Ordnung für das Landeskirchenamt.
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