(1) Die Jugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der in § 2 benannten Aufgaben des bejm;
- Beratung und Entscheidung über Fragen der Gesamtplanung der Arbeit und über besondere Arbeitsvorhaben des bejm;
- Information und Beratung des Landeskirchenamtes und der Gremien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über alle Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Beratung und Entscheidung über Anträge aus der Mitte der Jugendkammer;
- Beratung und Entscheidung über die Einsetzung und Beauftragung von projektbezogenen sowie von ständigen Arbeitsgruppen;
- Entgegennahme und Diskussion der Berichte aus den Arbeitsgruppen sowie des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands;
- Mitarbeit in den Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der anderen gesamtkirchlichen Zusammenschlüsse;
- Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des bejm in andere Gremien;
- Mitwirkung bei der Besetzung der Stelle der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers durch Benennung von Personalvorschlägen und durch Stellungnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens;
- Beratung und Entscheidung über die Erhebung von Umlagen.
(2) Für ihre Arbeit, die Arbeit ihrer Ausschüsse und ihres Vorstands gibt sich die Jugendkammer eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.