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(1)     Die Jugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung der in § 2 benannten Aufgaben des bejm;
  2. Beratung und Entscheidung über Fragen der Gesamtplanung der Arbeit und über besondere Arbeitsvorhaben des bejm;
  3. Information und Beratung des Landeskirchenamtes und der Gremien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über alle Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. Beratung und Entscheidung über Anträge aus der Mitte der Jugendkammer;
  5. Beratung und Entscheidung über die Einsetzung und Beauftragung von projektbezogenen  sowie von ständigen Arbeitsgruppen;
  6. Entgegennahme und Diskussion der Berichte aus den Arbeitsgruppen sowie des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands;
  7. Mitarbeit in den Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und  der anderen gesamtkirchlichen Zusammenschlüsse;
  8. Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des bejm in andere Gremien;
  9. Mitwirkung bei der Besetzung der Stelle der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers durch Benennung von Personalvorschlägen und durch Stellungnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens;
  10. Beratung und Entscheidung über die Erhebung von Umlagen.

(2)     Für ihre Arbeit, die Arbeit ihrer Ausschüsse und ihres Vorstands gibt sich die Jugendkammer eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.