vom 16. 12. 2008
Das Kollegium des Kirchenamtes hat gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Artikel 14 Abs. 2 Nr. 1 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 18. Mai 2004 (ABl. ELKTh S. 84, ABl. EKM 2006 S. 215) die folgende von der Evangelischen Jugend beschlossene Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) erlassen:
> Ordnung des bejm zum download (PDF 45 kB)
Präambel
§ 1 Rechtsstellung und Sitz
§ 2 Aufgaben des bejm
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 5 Jugendkammer
§ 6 Aufgaben der Jugendkammer
§ 7 Arbeitsweise der Jugendkammer
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
§ 10 Finanzierung der Arbeit, Finanzverwaltung und Rechnungsführung
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
§ 12 Änderung der Ordnung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Schlussbestimmungen
Die evangelischen Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben sich bei gegenseitiger Anerkennung gewachsener Prägungen und Strukturen zum Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) zusammen geschlossen. Dies geschieht in der Verbundenheit des Bekenntnisses zum dreieinigen Gott, der uns hilft zu glauben, zu hoffen und zu lieben und in der Tradition der Ökumenischen Versammlung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
mit den Zielen,
- jungen Menschen die befreiende Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus in deren konkreter Lebenswirklichkeit erfahr- und erlebbar nahe zu bringen,
- die Interessen junger Menschen in Kirche, Gesellschaft und Politik zu vertreten und deren Eigenvertretung zu befördern,
- junge Menschen zu befähigen, Verantwortung in Kirche, Politik und Gesellschaft zu übernehmen und ihnen Teilhabe an deren Gestaltung zu ermöglichen,
- zukunftsfähige Lebensbedingungen für junge Menschen zu fördern und für die Chancengleichheit aller Menschen einzutreten,
- junge Menschen auf dem Weg der Selbstfindung in Bezug auf ihre Individualität, Sozialität und Mitkreatürlichkeit zu begleiten,
- Verantwortung für die Eine Welt und deren nachhaltigen Entwicklung zu stärken.
(1) Der Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland ist eine unselbständige Einrichtung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(2) Er hat seinen Sitz in Neudietendorf.
(1) Der bejm vertritt gemeinsame Anliegen seiner Mitglieder sowohl innerkirchlich als auch gegenüber staatlichen und öffentlichen Stellen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(2) Die Arbeit des bejm geschieht im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
(1) Mitglied des bejm sind alle evangelischen Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit sie bisher zur Evangelischen Jugend in Thüringen bzw. zur Jugendkammer der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gehörten oder deren Aufnahme aufgrund ihres schriftlichen Antrags vom Vorstand beschlossen worden ist.
(2) Durch die Mitgliedschaft im bejm wird die Selbständigkeit der Jugendverbände und Partnerorganisationen der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Zugehörigkeit zu anderen Zusammenschlüssen nicht berührt.
Organe des bejm sind
a) die Jugendkammer und
b) der Vorstand.
(1) Die Jugendkammer ist das oberste Organ des bejm.
(2) Der Jugendkammer gehören an
1. mit Stimmrecht:
a) Vertreter folgender Verbände, Körperschaften und Einrichtungen:
b) Vertreter folgender Partnerorganisationen:
c) weitere Vertreter:
2. mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht):
a) die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer des bejm;
b) Vertreterinnen und Vertreter der nicht von Nummer 1 erfassten
im Freistaat Thüringen und bzw. oder im Land Sachsen-Anhalt tätigen evangelischen Jugendverbände.
3. Evangelische Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die weder gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b noch gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b unmittelbar in der Jugendkammer repräsentiert sind, können eine Vertreterin oder einen Vertreter als ständigen Gast mit Rederecht in die Jugendkammer entsenden.
(1) Die Jugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Für ihre Arbeit, die Arbeit ihrer Ausschüsse und ihres Vorstands gibt sich die Jugendkammer eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.
(1) Die Jugendkammer tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendkammer unter schriftlicher Angabe des Grundes eine Einberufung, muss die oder der Vorsitzende die Jugendkammer einberufen.
(2) Die Tagungen der Jugendkammer werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft die oder der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten die Jugendkammer erneut ein. Die erneut einberufene Jugendkammer ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig, wenn bei der Einberufung darauf schriftlich hingewiesen worden und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(4) Sofern nicht anders geregelt, fasst die Jugendkammer Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für Wahlen gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Antrag einer oder eines stimmberechtigten Vertreterin oder Vertreters die Wahl geheim durchzuführen ist.
(5) Die wesentlichen Beratungsergebnisse der Jugendkammer werden in einem Protokoll niedergeschrieben.
(6) Die Tagungen der Jugendkammer sind öffentlich. Personalfragen werden in geschlossener Sitzung verhandelt. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit auf Antrag einer Vertreterin oder eines Vertreters ausgeschlossen werden.
(7) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
(1) Dem Vorstand des bejm gehören an
1. mit Stimmrecht:
a) die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
b) acht stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter der Jugendkammer wie folgt:
2. mit beratender Stimme:
a) die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer des bejm;
b) die oder der zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) Für die Wahl ihrer jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bilden die Vertreterinnen und Vertreter des Landesjugendkonvents, der Verbände, der landeskirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Partnerorganisationen jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion wählt sodann aus ihrer Mitte für die durch sie zu besetzenden Vorstandssitze ihre Vorstandmitglieder. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds durch die jeweilige Fraktion bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Jugendkammer.
(3) Aus dem Kreis der gewählten und bestätigten Vorstandsmitglieder wählt die Jugendkammer die oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht von derselben Fraktion zum Vorstandsmitglied gewählt worden sein.
(4 Die Amtszeit der gewählten und bestätigten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(5) Bei der Bildung des Vorstands ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Verbände, Körperschaften, Einrichtungen, Partnerorganisationen und Regionen sowie Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis repräsentiert sind.
(1) Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des bejm, insbesondere die
(2) Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung, muss die oder der Vorsitzende den Vorstand einberufen.
(3) Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft die oder der Vorsitzende innerhalb eines Monats den Vorstand erneut ein. Der erneut einberufene Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einberufung darauf schriftlich hingewiesen worden und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(5) Sofern nicht anders geregelt, fasst der Vorstand Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Die wesentlichen Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll niedergeschrieben.
(7) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Gäste können mit Rederecht zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung von der oder dem Vorsitzenden eingeladen werden.
(8) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
(1) Die Arbeit des bejm wird durch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland nach Maßgabe des Haushalts finanziert. Darüber hinaus kann der bejm zur Finanzierung besonderer Arbeitsvorhaben und Projekte von seinen Mitgliedern Umlagen erheben.
(2) Die Finanzverwaltung und Rechnungsführung obliegt der Geschäftsstelle des bejm. Sie geschieht auf der Grundlage geltender kirchlicher Bestimmungen und untersteht der kirchlichen Finanzaufsicht.
Über die im Rahmen geschlossener Sitzungen der Jugendkammer und bei Arbeitsgruppen und bei Vorstandssitzungen bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere in Personalangelegenheiten, haben alle Vertreterinnen und Vertreter Verschwiegenheit zu wahren. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Vorstand für einzelne Sachgegenstände durch eine zu protokollierende Erklärung entbinden.
Die Jugendkammer kann dem Kollegium des Landeskirchenamtes Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. Vorschläge zur Änderung der Ordnung sind auf der der Beschlussfassung vorhergehenden Tagung der Jugendkammer als Antrag einzubringen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendkammer. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist bei seiner Entscheidung an die Änderungsvorschläge der Jugendkammer nicht gebunden.
(1) Bis zur Konstituierung des Vorstands gemäß § 8 erledigen der bisherige Vorsitzende und die bisherige Stellvertreterin der ehemaligen Jugendkammer der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sowie die Vorsitzende und der Stellvertreter der ehemaligen Evangelischen Jugend in Thüringen die sich nach dieser Ordnung ergebenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. Der Landesgeschäftsführer der ehemaligen Evangelischen Jugend in Thüringen, der Geschäftsführer der ehemaligen Jugendkammer der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die zuständige Referatsleiterin des Landeskirchenamtes wirken beratend mit.
(2) Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden gemäß § 8 Abs. 3 wird die Wahrnehmung des Vorsitzes einvernehmlich zwischen dem Vorsitzenden der ehemaligen Jugendkammer der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Vorsitzenden der ehemaligen Evangelischen Jugend in Thüringen festgelegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch Losentscheid.
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 18. April 1966 (ABl. EKKPS S. 34) und die vom Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland durch Beschluss vom 14. Dezember 2004 genehmigte Satzung der Evangelischen Jugend in Thüringen (EJTh) vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKM 2005 S. 92) außer Kraft.
(2) Diese Ordnung wird zum 1. Januar 2012 überprüft.
Magdeburg/Eisenach, den 16. 12. 2008
(5312-01)
Das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Brigitte Andrae
Präsidentin