Zusammensetzung des Vorstandes
§8 Ordnung des bejm
(1) Dem Vorstand des bejm gehören an
1. mit Stimmrecht:
a) die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
b) acht stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter der Jugendkammer wie folgt:
2. mit beratender Stimme:
a) die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer des bejm;
b) die oder der zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) Für die Wahl ihrer jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bilden die Vertreterinnen und Vertreter des Landesjugendkonvents, der Verbände, der landeskirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Partnerorganisationen jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion wählt sodann aus ihrer Mitte für die durch sie zu besetzenden Vorstandssitze ihre Vorstandmitglieder. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds durch die jeweilige Fraktion bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Jugendkammer.
(3) Aus dem Kreis der gewählten und bestätigten Vorstandsmitglieder wählt die Jugendkammer die oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht von derselben Fraktion zum Vorstandsmitglied gewählt worden sein.
(4 Die Amtszeit der gewählten und bestätigten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(5) Bei der Bildung des Vorstands ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Verbände, Körperschaften, Einrichtungen, Partnerorganisationen, sowie Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis repräsentiert sind.
Angehörige und Stimmverteilung des Vorstandes in grafischer Übersicht