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(1)    Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des bejm, insbesondere die

  1. Ausführung der Beschlüsse der Jugendkammer;
  2. Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Jugendkammer;
  3. Vorbereitung, Begleitung und Koordinierung der Arbeit der von der Jugendkammer eingesetzten und beauftragten Arbeitsgruppen, denen er auch selbst Arbeitsaufträge zuweisen kann;
  4. Weiterbearbeitung der von den Arbeitsgruppen vorgelegten Arbeitsergebnisse;
  5. Vertretung des bejm innerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, in der Öffentlichkeit sowie im Rechtsverkehr als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
  6. Begleitung der in die Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und  der anderen gesamtkirchlichen Zusammenschlüsse entsandten Vertreterinnen und Vertreter;
  7. Erstellung und Vorlage des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands an die Jugendkammer;
  8. Beratung und Entscheidung über die Erstellung und Weiterleitung des Entwurfs des Haushaltsplans des bejm;
  9. Beratung und Entscheidung über die Veranlassung der Rechnungsprüfung des bejm;
  10. Personalentscheidungen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit besteht.

(2)    Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung, muss die oder der Vorsitzende den Vorstand einberufen.

(3)    Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft die oder der Vorsitzende innerhalb eines Monats den Vorstand erneut ein. Der erneut einberufene Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einberufung darauf schriftlich hingewiesen worden und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.

(5)    Sofern nicht anders geregelt, fasst der Vorstand Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(6)    Die wesentlichen Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll niedergeschrieben.

(7)    Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Gäste können mit Rederecht zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung von der oder dem Vorsitzenden eingeladen werden.

(8)     Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.