Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands. Hierzu gehören insbesondere
(1) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 8 Absatz 2 schriftlich unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung und ein beratendes Mitglied anwesend sind.
(4) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
(6) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Auf Einladung der oder des Vorsitzenden können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken.
(7) Der Vorstand kann das Nähere zu seiner Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.