Arbeitsfelder:
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben.
Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 des MRRG in Verbindung mit § 25 MRRG weisen wir hiermit darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2012 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist ab sofort möglich, da die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 13 des Wehrpflichtänderungsgesetzes 2011 zum 01.07.2011 in Kraft getreten sind.