SATZUNG
DER EVANGELISCHEN JUGEND IN THÜRINGEN (EJTH)
in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 gültigen Form
§ 1 Präambel und Name
§ 2 Aufgaben der EJTh
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der EJTh
§ 5 Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
§ 6 Zusammensetzung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
§ 7 Aufgaben der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
§ 8 Arbeitsweise der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstands
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 12 Die Landesgeschäftsstelle
§ 13 Finanzierung der Arbeit der EJTh, Finanzverwaltung und Rechnungsführung
§ 14 Verschwiegenheitspflicht
§ 15 Änderung der Satzung
§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Genehmigung
Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung der Evangelischen Jugend in Thüringen hat auf ihrer konstituierenden Sitzung am 29. Oktober 2004 folgende Satzung der Evangelischen Jugend in Thüringen beschlossen:
(1) In der Verbundenheit des Bekenntnisses zu Jesus Christus,
- in dem gemeinsamen Auftrag, jungen Menschen das befreiende Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen,
- in dem gemeinsamen Willen, für Kinder und Jugendliche einzutreten,
- mit dem Ziel, zukunftsfähige Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen und ihnen Teilhabe an deren Gestaltung zu ermöglichen,
bilden die gemeindliche/kirchenkreisliche Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die Vereine, Verbände, Einrichtungen, Initiativen, Arbeitsbereiche, Formen und Zweige evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in Thüringen bei gegenseitiger Anerkennung gewachsener Prägungen einen gemeinsamen Dachverband.
(2) Er trägt den Namen „Evangelische Jugend in Thüringen“ der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, im Folgenden „EJTh“.
(1) Die EJTh hilft jungen Menschen, in den vielfältigen Bezügen unserer Welt in Wort und Tat als Christ zu leben.
(2) Dazu gehören insbesondere:
a) Koordination und Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder
- Großveranstaltungen, Kampagnen
- Informationsmanagement nach innen
- Netzwerkmanagement nach außen
- Modellhaftes Handeln multiplizieren
b) jugendpolitische Arbeit
- Vertretung gegenüber Bund, Land und Kirchen
- Beratung der Mitglieder in Verbands- und jugendpolitischen Fragen
- fachpolitische Arbeit
- Förderung der Partizipation junger Menschen
c) Öffentlichkeitsarbeit
- Lobbyarbeit
d) Finanzen
- Finanzverwaltung und -verteilung
- Akquise
(3) Die Arbeit geschieht im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
(1) Mitglied der EJTh sind die Kinder und Jugendlichen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit der Gemeinden und Kirchenkreise der EKM in Thüringen.
(2) Mitglieder der EJTh können auf Antrag auch alle im Bereich der Evangelischen Jugend tätigen Vereine, Verbände, Einrichtungen und Arbeitsbereiche mit ihren Kindern und Jugendlichen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden, soweit sie die Satzung der EJTh anerkennen. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der EJTh ist von dem jeweils zuständigen Organ schriftlich an den Vorstand der EJTh zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter.
Der Austritt aus der EJTh erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand der EJTh mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Kalenderjahres-ende.
(3) Liegt die Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht mehr vor, stellt die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung das Erlöschen der Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung fest.
(4) Bei groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Bestimmungen der Satzung der EJTh und/oder gegen die kirchliche Ordnung kann der Vorstand der EJTh einen Antrag auf Ausschluss des Mitglieds an die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung stellen. Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung entscheidet über den Antrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus der EJTh geschieht mit sofortiger Wirkung; der Beschluss der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist endgültig.
Organe der EJTh sind
a) die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung und
(1) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist das oberste Organ der EJTh. Ihr gehören an Vertreterinnen und Vertreter
a) der gemeindlichen/kirchenkreislichen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
b) der Vereine und eigenständigen Verbände sowie
c) der berufenen und geborenen Mitglieder.
(2) Vereine und eigenständige Verbände können Vertreterinnen und Vertreter in die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung entsenden, wenn sie
a) eine demokratisch verfasste Partizipationsstruktur haben und
b) in mindestens fünf Kirchenkreisen tätig sind.
(1) Der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
a) neun Vertreterinnen/Vertreter für die Vereine und eigenständigen Verbände, wobei
- CVJM und EC je drei Vertreterinnen/Vertreter und
- die anderen Vereine und eigenständigen Verbände insgesamt drei Vertreterinnen/ Vertreter
entsenden;
b) 16 Vertreterinnen/Vertreter für die gemeindliche/kirchenkreisliche Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, wobei
- die Landesjugendkonvente je Aufsichtsbezirk/Propstei zwei Vertreterinnen/Vertreter und
- die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Aufsichtsbezirk/Propstei zwei Vertreterinnen/Vertreter
entsenden;
c) bis zu fünf auf Vorschlag des Vorstands durch die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung berufene Vertreterinnen/Vertreter aus den noch nicht vertretenen Arbeitsbereichen;
d) die Landesjugendpfarrerinnen/Landesjugendpfarrer für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und den Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als geborene Mitglieder.
(2) Mit beratender Stimme (Beratungs- und Antrags-, kein Stimmrecht) gehören der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung als geborene Mitglieder an
a) die Leiterin/der Leiter des Referates Kinder- , Konfirmanden- und Jugendarbeit im Kirchenamt der EKM und
b) die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer der EJTh.
Die für die Jugendarbeit zuständige Dezernentin/der für die Jugendarbeit zuständige Dezernent des Kollegiums des Kirchenamtes der EKM kann jederzeit beratend an den Sitzungen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung teilnehmen.
(3) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) entsendenden Vereine und eigenständigen Verbände bedürfen für die Ausübung ihres Entsendungsrechts der Bestätigung des Vorstands der EJTh. Die nach diesem Verfahren zu entsendenden neun Vertreterinnen/Vertreter sollen in einem mit allen Beteiligten abgestimmten Vorschlag aufgestellt werden; der Vorstand der EJTh ist an den abgestimmten Vorschlag gebunden.
Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die in § 2 genannten Aufgaben der EJTh wahr.
b) Sie beschließt über die Fragen der Gesamtplanung und die Richtlinien der Arbeit der EJTh.
c) Sie wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter.
d) Sie berät und beschließt über Anträge ihrer Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
e) Sie nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstands, den Geschäftsbericht der Landesgeschäftsführerin/des Landesgeschäftsführers der EJTh sowie die Jahres- und Arbeitsberichte aus den Zweigen und Arbeitsformen der Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendverbandsarbeit entgegen.
f) Sie gibt den verschiedenen Zweigen und Arbeitsformen der EJTh Empfehlungen und entsendet Mitglieder in die Leitung der Facharbeitskreise des Referates Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit.
g) Sie setzt zur Klärung von Sachfragen und Erarbeitung von Projekten Ausschüsse ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
h) Sie beschließt über die Mitarbeit in anderen Gremien und wählt dafür die Vertreterinnen und Vertreter der EJTh.
i) Sie beschließt die Geschäfts- und die Wahlordnung.
j) Sie arbeitet in den Gremien der Kinder- und Jugendarbeit der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und anderer gesamtkirchlicher Zusammenschlüsse mit.
k) Sie unterhält und fördert Kontakte mit den Kinder- und Jugendarbeitszweigen anderer Kirchen.
l) Sie macht dem Kollegium des Kirchenamtes der EKM Vorschläge für die Besetzung der Stelle der Landesjugendpfarrerin/des Landesjugendpfarrers im Kirchenamt der EKM.
(1) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung tritt in der Regel zwei Mal im Jahr zusammen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2) Verlangt der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, so muss die/der Vorsitzende sie einberufen.
(3) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft die/der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten die Vertreterinnen- und Ver-treterversammlung erneut ein. Die erneut einberufene Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig, wenn bei der Einberufung darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden ist.
(4) Die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung leitet die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands.
(5) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Die Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse, der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Sitzungen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung sind öffentlich. Personalfragen werden in geschlossener Sitzung verhandelt. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit auf Antrag mindestens einer Vertreterin/eines Vertreters durch Beschluss der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Gäste können auf Beschluss der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung das Wort ergreifen.
(1) Der Vorstand der EJTh besteht aus neun stimmberechtigten und zwei beratenden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind
a) die/der von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung gewählte Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter;
b) insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter aus der Vertreterinnen- und Ver-treterversammlung, wobei
- ein Mitglied von den Vertreterinnen/Vertretern der Vereine und eigenständigen Verbände,
- drei Mitglieder von den Vertreterinnen/Vertretern der gemeindlichen/kirchenkreislichen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und
- ein Mitglied von den berufenen Vertreterinnen/Vertretern (§ 6 Absatz 1 Buchstabe c)
benannt werden;
c) eine Landesjugendpfarrerin/ein Landesjugendpfarrer, die/der von der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung bestimmt wird;
d) die Landesjugendwartin/der Landesjugendwart des CVJM.
Von den drei gemäß Buchstabe b) durch die Vertreterinnen/Vertreter der gemeindlichen/kirchenkreislichen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit benannten Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und ein Mitglied aus dem Landesjugendkonvent stammen. Können sich die jeweiligen Gruppen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung über das nach diesem Verfahren aus ihrem Kreis zu benennende Mitglied für den Vorstand weder in der ersten noch in der darauf folgenden Sitzung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung einigen, wird der unbesetzte Vorstandsplatz durch Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters aus der Mitte der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung besetzt.
(3) Beratende Mitglieder des Vorstands der EJTh sind die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer und die Leiterin/der Leiter des Referates Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit im Kirchenamt der EKM.
(4) Die für die Jugendarbeit zuständige Dezernentin/der für die Jugendarbeit zuständige Dezernent des Kollegiums des Kirchenamtes der EKM kann jederzeit beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin/ihres Nachfolgers im Amt.
(6) Für die unter Absatz 2 genannten Vertreterinnen/Vertreter ist jeweils eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benennen. Sie/er nimmt im Verhinderungsfall der Vertreterin/des Vertreters mit den entsprechenden Rechten und Pflichten an den Sitzungen des Vorstands teil.
(1) Der Vorstand ist bei seiner Arbeit an die Satzung und die Geschäftsordnung der EJTh gebunden. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung verantwortlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Leitung der EJTh zwischen den Sitzungen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung wahr. Er vertritt die EJTh in der EKM sowie in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(3) Der Vorstand begleitet und unterstützt die Landesgeschäftsführerin/den Landesgeschäftsführer der EJTh bei der Aufgabenerfüllung.
(4) Der Vorstand begleitet die Arbeit der Ausschüsse der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung und kann ihnen Arbeitsaufträge zuweisen.
(5) Der Vorstand gibt bei der Besetzung von Stellen für haupt- und nebenamtliche Referentinnen und Referenten im Referat Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit sowie in der Jugendverbandsarbeit der Mitglieder der EJTh, soweit dies rechtlich zulässig ist, im Rahmen des Besetzungsverfahrens ein Votum ab.
(6) Der Vorstand gibt gegenüber der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht ab.
(1) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Sofern nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Über die Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse, der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die EJTh hat eine Landesgeschäftsstelle. Sie wird von der Landesgeschäftsführerin/dem Landesgeschäftsführer geleitet.
(2) Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer verantwortet ihre/seine Arbeit gegenüber dem Vorstand der EJTh.
§ 13 Finanzierung der Arbeit der EJTh, Finanzverwaltung und Rechnungsführung
(1) Die Finanzierung der Arbeit der EJTh geschieht durch kirchliche Mittel, durch Zuschüsse sowie andere Zuwendungen.
(2) Für die Finanzverwaltung und Rechnungsführung ist die Landesgeschäftsstelle verantwortlich. Dabei ist sie an die geltenden kirchlichen Bestimmungen gebunden; sie untersteht der kirchlichen Finanzaufsicht.
(1) Die Finanzierung der Arbeit der EJTh geschieht durch kirchliche Mittel, durch Zuschüsse sowie andere Zuwendungen.
(2) Für die Finanzverwaltung und Rechnungsführung ist die Landesgeschäftsstelle verantwortlich. Dabei ist sie an die geltenden kirchlichen Bestimmungen gebunden; sie untersteht der kirchlichen Finanzaufsicht.
Über die im Rahmen geschlossener Sitzungen der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung und bei Vorstandssitzungen bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere in Personalangelegenheiten, haben alle Vertreterinnen und Vertreter Verschwiegenheit zu wahren. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Vorstand einzelne oder alle Vertreterinnen und Vertreter durch eine zu protokollierende Erklärung entbinden.
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der der Beschlussfassung vorhergehenden Tagung der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung einzubringen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.
(2) Satzungsändernde Beschlüsse der Vertreterinnen- und Vertreterversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKM.
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 7. November 1998 von der Jugendkammer der EJTh beschlossene und am 12. Dezember 1998 vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen genehmigte Satzung der Evangelischen Jugend in Thüringen (ABl. 1999 S. 52) außer Kraft.
(2) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf diese Satzung der Genehmigung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKM.
zur Geschäfts- und Wahlordnung, gültig seit 1. 12. 2000