(1) Die Jugendkammer tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendkammer unter schriftlicher Angabe des Grundes eine Einberufung, muss die oder der Vorsitzende die Jugendkammer einberufen.
(2) Die Tagungen der Jugendkammer werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft die oder der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten die Jugendkammer erneut ein. Die erneut einberufene Jugendkammer ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig, wenn bei der Einberufung darauf schriftlich hingewiesen worden und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(4) Sofern nicht anders geregelt, fasst die Jugendkammer Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für Wahlen gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Antrag einer oder eines stimmberechtigten Vertreterin oder Vertreters die Wahl geheim durchzuführen ist.
(5) Die wesentlichen Beratungsergebnisse der Jugendkammer werden in einem Protokoll niedergeschrieben.
(6) Die Tagungen der Jugendkammer sind öffentlich. Personalfragen werden in geschlossener Sitzung verhandelt. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit auf Antrag einer Vertreterin oder eines Vertreters ausgeschlossen werden.
(7) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.