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        Sachsen-Anhalt|Thüringen

Zum bejm gehören:

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des bejm sind alle evangelischen  Jugendverbände und Partnerorganisationen einschließlich deren Mitglieder auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit sie bisher zur Evangelischen Jugend in Thüringen bzw. zur Jugendkammer der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gehörten oder deren  Aufnahme aufgrund ihres schriftlichen Antrags vom Vorstand beschlossen worden ist.

(2)     Durch die Mitgliedschaft im bejm wird die Selbständigkeit der Jugendverbände und Partnerorganisationen der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Zugehörigkeit zu anderen Zusammenschlüssen nicht berührt.