bejm Jugendkammer Zusammensetzung

Zur Jugendkammer gehören 22 Mandate mit Stimmrecht und bis zu 11 ohne Stimmrecht, insgesamt maximal 33.

§ 5 Zusammensetzung der Jugendkammer

(1) Der Jugendkammer gehören folgende stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter an

  1. vier vom Landesjugendkonvent der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 7 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen,
  2. zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. sowie zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) Thüringen e. V. benannte Personen,
  3. für jeden weiteten anerkannten Jugendverband jeweils eine von diesem benannte Person,
  4. für jeden Propstsprengel jeweils bis zu zwei vom Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen.

(2) Beratend wirken in der Jugendkammer mit

  1. die Hinzuberufenen gemäß § 4 Nummer 11,
  2. zwei vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Personen,
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  4. eine von dem fachlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts benannte Person,
  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dachverbands.

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