Vorstand

Zwischen den Tagungen der Jugendkammer wird der bejm vom Vorstand geleitet. Er setzt sich aus von den Mitgliedern gewählten Vertreter/innen zusammen.
Zur konstituierenden Tagung der neuen Jugendkammer am 20. 2. 2009 wurde der neue Vorstand gewählt und anschließend aus diesem Kreis die/der Vorsitzende und Stellvertreter bestimmt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes 
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes 

Der Vorstand des bejm tagt in der Regel nicht öffentlich.

 

 

Vorsitzender

Marcus Bornschein 
Kreisreferent Kirchenkreis Südharz

 

Tel: 03631-4770450
E-Mail:  Marcus.Bornschein@ekmd.de

 

 

 stellvertretender Vorsitzender

Justus Müller

Landesjugendkonvent der Evangelische Jugend der EKM

 


Mitglieder*innen des Vorstandes des bejm

7 gewählte stimmberechtigte Mitglieder*innen

  • Vorsitzender Marcus Bornschein; Kreisreferent Kirchenkreis Südharz
  • Stellvertretender Vorsitzender, Justus Müller, Landesjugendkonvent der EKM, 
  • zur Zeit nicht besetzt, Landesjugendkonvent der EKM, 
  • Annett-Petra Warschau, Marcus Bornschein und Julia Stein, Kirchenkreisreferent*innen für Jugendarbeit in Elbe-Fläming, Nordnausen, bzw. Mühlhausen,
  • Udo Wich Heiter vom Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder in Mitteldeutschland
  • Denny Göltzner;  Referent CVJM Thüringen.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder*innen 

  • Peter Herrfurth (Landesjugendpfarrer der EKM)
  • Susanne Minkus-Langendörfer (zuständige Referentin Bildung mit Kindern und Jugendlichen des Landeskirchenamtes der EKM)
  • Gernot Quasebarth (Geschäftsführer des Kinder- und Jugendpfarramts der EKM und des bejm)
  • Lucas Fiedelak (EC Thüringen e.V.)
  • Michael Seidel (Jugendpolitischer Referent des bejm)

 

 § 7 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Ausführung der Beschlüsse der Jugendkammer,
  2. die Vorbereitung und die Durchführung der Tagungen der Jugendkammer,
  3. die Begleitung und die Koordinierung der Arbeit der von der Jugendkammer gebildeten und beauftragten Arbeitsgruppen, denen er auch selbst Aufgaben übertragen kann,
  4. die Weiterbearbeitung der von den Arbeitsgruppen vorgelegten Arbeitsergebnisse,
  5. die Beratung der Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung des Dachverbands einschließlich deren Freigabe zur Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
  6. die Beratung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich dessen Freigabe zur Weiterleitung an die Jugendkammer,
  7. die Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung einschließlich dessen Freigabe zur Weiterleitung an die Jugendkammer, .
  8. die Vertretung der Interessen des Dachverbands innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.

 

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands, Vorsitz

  1. Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht drei bis sieben von der Jugendkammer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 für die Dauer von vier Jahren gewählte Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Interessengruppen an. Wiederwahl ist zulässig.
    Vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidende Vertreterinnen und Vertreter ersetzt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
  2. Die Personen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie der Geschäftsführer des Kinder- und Jugendpfarramts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wirken beratend im Vorstand mit. 
  3. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung wählt die Jugendkammer für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gemäß Absatz 1. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die bisherige Stellvertreterin oder der bisherige Stellvertreter den Vorsitz für die restliche Amtszeit wahr. Die neue Stellvertretung bestimmt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
Zum Vorstand gehören 3 bis 7 Mandate mit Stimmrecht und 4 ohne Stimmrecht,
insgesamt maximal 11 einschließlich Vorsitzende/r und Stellvertretende/r Vorsitzende/r.

§ 9 Geschäftsgang des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 8 Absatz 2 schriftlich unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
  2. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung und ein beratendes Mitglied anwesend sind.
  4. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  5. Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
  6. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Auf Einladung der oder des Vorsitzenden können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken.
  7. Der Vorstand kann das Nähere zu seiner Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
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